Dieses Jahr bringt für Fahrzeuge, die als “historisch” zugelassen sind, einige wichtige Neuerungen. Unter anderem werden sie beim §57a "Pickerl" strenger geprüft. Aber es gibt auch gute Nachrichten, wie z.B. neue Kennzeichenformate und eine eigene Prüfplakette für "Historische".
1.) FAHRTENBUCH
Künftig wird bei der §57a Überprüfung aka “Pickerl” die Einhaltung der zeitlichen Fahrbeschränkung (120 bzw. 60 Tage) kontrolliert. Dazu sind “fahrtenbuchartige Aufzeichnungen” der vergangenen
zwei Jahre vorzulegen. Klingt strenger als es ist. Das Fahrtenbuch
- muss dem Fahrzeug zuordenbar sein (Kennzeichen, Fahrgestellnummer, Fahrzeugtyp)
- darf nicht manipulierbar sein (also keine losen bzw. unnummerierte Blätter verwenden)
- muss Tage an denen gefahren wird anführen (Datum) und nummerieren
- muss ab der letzten Eintragung drei Jahre aufbewahrt werden.
Fahrstrecke und Kilometerstände muss man nicht eintragen. Wichtig ist, dass der Prüfer rasch erkennen kann, wie viele Tage man gefahren ist. Wird die Einhaltung der zeitlichen Beschränkung nicht nachgewiesen, kann dies zu einer Streichung des Eintrags als historisches Fahrzeug führen.
2.) TYPENSCHEIN / EINZELGENEHMIGUNG
Künftig wird beim Pickerl auch geprüft, ob das Fahrzeug mit dem genehmigten Zustand übereinstimmt. Damit soll verhindert werden, dass nach der Zulassung als “Historisches Fahrzeug” munter drauf
los geschraubt bzw. getunt wird und das Fahrzeug nicht mehr dem historischen Charakter entspricht.
Dazu ist beim Pickerl künftig das Genehmigungsdokument, also der Typenschein bzw. die Einzelgenehmigung vorzulegen. Weicht das Fahrzeug erkennbar vom genehmigten Zustand ab (z.B. durch einen nachträglichen Umbau), gibt es einen “schweren Mangel” und somit kein Pickerl. Auch hier droht die Streichung als “Historischer”.
3.) KLARSTELLUNG 2-JAHRES-INTERVALL “PICKERL”
Bisher war die Auslegung bzw. Anwendung der Regelung unklar. Wird der zweijährige Überprüfungszeitraum vom Erstzulassungsjahr oder von der letzten Begutachtung gerechnet? Per Erlass wurde nun
klargestellt: Entscheidend ist das Monat der Erstzulassung, nicht das Jahr.
Vereinfacht: Die zwei Jahre gelten immer aber der letzten Überprüfung (z.B. Mai 2018 > Mai 2020). Historische, die wegen der unklaren Regelung das Pickerl nur für ein Jahr bekommen haben,
können es leider nicht gegen ein auf zwei Jahre gelochtes tauschen lassen. Auch “Überziehen” des einjährigen Pickerls ist nicht zulässig!
4.) ROTES PICKERL
Im Lauf des Jahres soll es für historische Fahrzeuge eine eigene rot-weiße Begutachtungsplakette geben. Damit sollen diese KFZ für die Exekutive auf den ersten Blick als “Historische” erkennbar
sein (ähnlich dem H-Kennzeichen in Deutschland). Sehr nützlich, da historische Fahrzeuge von Fahrbeschränkungen ausgenommen werden können (z.B. Fahrverbote wegen Abgasnormen, IG-L, etc.). Eine
klare Erkennbarkeit mittels Plakette vermeidet in diesem Fall lästige Anhaltungen und Erhebungsverfahren.
5.) NEUE KENNZEICHENFORMATE
Für ein historisches Fahrzeug kann man nun alternativ einzeilige Kennzeichen in der Größe der alten, schwarzen Kennzeichentafel oder zweizeilige im Format der alten, weißen
Motorradkennzeichentafel beantragen.
Weiterführende Informationen:
Der Weg zur Zulassung als historisches Fahrzeug in drei Teilen
Euer Oldie-Flüsterer Markus Blazej